Britische Limited nicht parteifähig

Britische Limited nicht parteifähig Eine der Folgen des Brexits bestand darin, dass die Limited nach britischem Recht in Deutschland nicht mehr als Gesellschaftsform für aktive Tätigkeiten genutzt werden konnte. Insbesondere aus steuerlichen Gründen mussten Mandanten die Gesellschaft in eine andere Rechtsform kleiden. Meist wurde hierfür eine UG oder eine GmbH gewählt, in seltenen Fällen auch eine Personengesellschaft. Selbst wenn aus steuerlichen Gründen keine Not zur Umwandlung besteht, müssen sich Betroffene jetzt schnell für eine neue Rechtsform entscheiden. Anlass, hierüber nachzudenken, gibt das Urteil des OLG München vom 5.8.2021 (Az. 29 U 2411/21 Kart stbi 242103). Im Urteilsfall wollte ein Onlinehändler in der Rechtsform einer Limited einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch im Eilverfahren erreichen. Mit diesem Antrag befasste sich das Gericht jedoch nicht, sondern stellte fest, die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland sei weder partei- noch rechtsfähig. Dieses Urteil kann für Betroffene weitreichende Folgen haben, da zu befürchten ist, dass Gerichte durchgehend diese Rechtsauffassung vertreten und selbst erfolgversprechende Klagen nicht angenommen werden.