Sozialversicherungsfreiheit von Reisekosten
Sozialversicherungsfreiheit von Reisekosten Soweit Zahlungen an Arbeitnehmer steuerfrei sind, unterliegen sie auch nicht der Sozialversicherung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So werden Reisekosten nur dann nicht 'verbeitragt', wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 17 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Diesen Grundsatz hat das LSG München mit Urteil vom 22.9.2021 (Az. L 16 BA 11/20 stbi 232103) noch einmal bestätigt. Zu entscheiden hatten die Richter über die Sozialversicherungsfreiheit von Reisekosten eines Berufskraftfahrers. Dieser erhielt aufgrund schriftlicher Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag monatlich eine fixe Nettovergütung, die sowohl die Bruttobezüge beinhalten sollte als auch die arbeitstäglich anfallenden 'Spesen' in Höhe von 6 € bzw. 12 €. Zum Nachweis der Steuerfreiheit erfolgten monatliche Abrechnungen. Ausgezahlt wurde insgesamt jedoch immer nur der vereinbarte Nettobetrag. Das Speditionsunternehmen vertrat die Auffassung, die so berechneten Beträge unterlägen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Dieser Beurteilung schloss sich die Deutsche Rentenversicherung nicht an, da die Reisekosten nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurden, und berechnete für das gesamte Entgelt einschließlich der darin enthaltenen Reisekosten Sozialversicherungsbeiträge. Sowohl die Vorinstanz, das SG Landshut,als auch das Landessozialgericht bestätigten die Beitragsforderung.
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