Betriebsprüfung kurz vor Jahresende

Betriebsprüfung kurz vor Jahresende Wie in jedem Kalenderjahr wird das Finanzamt kurz vor dem Jahreswechsel eine Vielzahl von Betriebsprüfungen anordnen und beginnen, um den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO zu hemmen. Maßgeblich ist hierbei jedoch der tatsächliche Beginn der Außenprüfung, also das Tätigwerden des Außenprüfers. Die Prüfung gilt auch dann als begonnen, sofern diese auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben wird. Gleiches gilt bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, falls gegen die Prüfungsanordnung Einspruch eingelegt wird. Es bestehen somit keine Möglichkeiten, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben. Hat der Prüfer vor dem Jahreswechsel Buchhaltungsdaten in elektronischer Form erhalten, können wir leider nicht kontrollieren, ob er noch in diesem Kalenderjahr tatsächlich seine Prüfungstätigkeit aufgenommen hat. Bei einer Einrede der Verjährung kann er jederzeit behaupten, noch im 'alten Jahr' mit der Auswertung der Daten begonnen zu haben und möglicherweise sogar erste Prüfungsfeststellungen präsentieren. Bei einer eilig im Dezember angeordneten Außenprüfung sollte daher genau erwogen werden, ob es zweckmäßig ist, dem Finanzamt sofort einen Datenträger mit Buchhaltungsdaten zu übersenden.