Keine vollendete Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts
Keine vollendete Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts Soweit der zuständigen Finanzbehörde beim Erlass eines Steuerbescheids ein Sachverhalt bekannt ist, kann insoweit keine Steuerhinterziehung vorliegen. Für diese simple Erkenntnis bedurfte es einer gerichtlichen Entscheidung. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.5.2021 (Az. 5 K 143/20 U stbi 222103) in einem solchen Fall die verlängerte Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern abgelehnt, da die Tatbestandsmerkmale des § 370 AO nicht erfüllt waren. Im Urteilsfall erzielte eine GbR Vermietungseinkünfte, die in den Feststellungserklärungen als „Einnahmen aus der Vermietung von Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden, für Kioske usw. [...]“ ausdrücklich bezeichnet waren. Umsatzsteuererklärungen wurden jedoch aus Unkenntnis über die Steuerpflicht einzelner Einnahmen nicht abgegeben. Erst nach einem Gespräch mit dem Steuerberater erfuhr der Geschäftsführer hiervon und erklärte die steuerpflichtigen Umsätze im Rahmen einer Selbstanzeige nach. Aus Sicht des Finanzamts war die konkrete Bezeichnung der Einkünfte in der Feststellungserklärung unbeachtlich, da die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht waren. Dem schloss sich das FG nicht an. Neben weiteren Umständen begründeten die Richter ihre Auffassung damit, die Sichtweise des Finanzamts spreche gegen den auch im Besteuerungsverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Zudem sah das Gericht entgegen der Auffassung des Finanzamts auch den Tatbestand des vorsätzlichen Handelns nicht als erfüllt an. Die außerhalb der regulären Festsetzungsverjährung ergangenen Umsatzsteuerbescheide wurden aufgehoben.
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