Fehlerhaftes Faxgerät
Fehlerhaftes Faxgerät Leider müssen dringende Schriftsätze gelegentlich noch per Fax verschickt werden. Sollte dieses jedoch unleserlich oder unvollständig bei der Behörde oder dem Gericht eingehen, können hierdurch Fristen versäumt werden. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden regelmäßig abgelehnt. Zur Begründung wird dann z. B. auf den Beschluss des BFH vom 20.5.2015 (Az. XI R 48/13) verwiesen. Im dort entschiedenen Fall wurde die Revision des Finanzamts wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Beim Fax der Behörde waren mehrere Seiten nicht lesbar, unter anderem die letzte Seite mit der erforderlichen Unterschrift. Da im Sendebericht darauf hingewiesen wurde, die Lesbarkeit einzelner Seiten sei eventuell beeinträchtigt, traf das Finanzamt nach Ansicht der Münchner Richter ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden. Im Zweifelsfall sollten Sie daher ein Fax erneut verschicken oder sich beim Empfänger erkundigen, ob dieses vollständig und leserlich angekommen ist.
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