Verspätungszuschläge bei Rentnern

Verspätungszuschläge bei RentnernNach § 152 Abs. 2 AO sind Verspätungszuschläge festzusetzen, sofern Einkommensteuererklärungen nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs abgegeben werden. § 152 Abs. 5 S. 3 AO enthält jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass jemand nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde und er bisher davon ausgehen konnte, dass diese nicht einzureichen war. Ein häufiger Anwendungsfall hierfür sind Rentner, bei denen in der Vergangenheit nach einer Einkommensteuerveranlagung keine Einkommensteuer angefallen ist und deren Steuernummer daher gelöscht wurde. Teilweise hat dieser Personenkreis sogar für zurückliegende Veranlagungszeiträume Nichtveranlagungsbescheinigungen erhalten. Werden diese Rentner aufgrund (verzögerter) Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, wird in der Regel von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen. Dagegen greift die Verschonungsregelung des § 152 Abs. 5 S. 3 AO nicht bei Rentnern, die erstmalig vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden oder selbständig ihre Steuerpflicht erkannt haben. Hierauf hat der Deutsche Steuerberaterverband mit Schreiben vom 13.9.2021 das Finanzministerium aufmerksam gemacht und eine Billigkeitsregelung vorgeschlagen. Ob und wann es zu einer Umsetzung dieser Anregung kommt, ist ungewiss. Bis dahin sollte jedoch in den genannten Fällen gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen Einspruch eingelegt und zur Begründung auf die Ungleichbehandlung hingewiesen werden.