Haftungsrisiko bei Arbeitnehmerüberlassung

Haftungsrisiko bei Arbeitnehmerüberlassung Bei wechselnder Auftragslage oder beim Ausfall eigener Arbeitnehmer greifen viele Mandanten auf 'Leiharbeitnehmer' zurück. Sie sind jedoch gut beraten, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der 'Verleiher' über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt. Liegt diese nämlich nicht vor, wird der Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam und es entsteht kraft Gesetz (§ 10 Abs. 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer. Neben möglichen arbeitsrechtlichen Folgen bedeutet dies auch, dass der Entleiher für eventuell nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge haftet. Besonders nachteilig ist hierbei, dass die Regelungen zur Scheinselbständigkeit durchgreifen. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: Ein Fuhrunternehmer 'leiht' sich bei Bedarf von einer Vermittlungsagentur einen Kraftfahrer. Dieser ist jedoch beim Verleiher nicht fest angestellt, sondern arbeitet dort als freier Mitarbeiter. Der Sachverhalt wird durch die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Konsequenz: Kraftfahrer, die kein eigenes Kraftfahrzeug für ihre Tätigkeit nutzen, sondern sich des Fuhrparks des Auftraggebers bedienen, gelten mangels Unternehmerrisiko als Arbeitnehmer. Da besagte Agentur keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, kam somit ein Arbeitsverhältnis zwischen Kraftfahrer und vermeintlichem Entleiher zustande. Dieser hatte daher die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.