Mandantenstamm als Goodwill unpfändbar
Mandantenstamm als Goodwill unpfändbar Der Wert des Mandantenstamms stellt als Firmenwert oder 'Goodwill' häufig die größte Vermögensposition einer Steuerkanzlei dar. Dies haben auch Kollegen erkannt, denen eine größere Schadensersatzforderung eines Mandanten drohte, die erheblich die Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung überstieg. Sie veräußerten den Mandantenstamm an mehrere neu gegründete Steuerberatungsgesellschaften. Nachdem der Mandant dies erfuhr, beantragte er beim Landgericht Bremen den Erlass eines dinglichen Arrests, da er in der fraglichen Übertragung ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen sah, was eine spätere Vollstreckung seiner Ansprüche gefährde. Dem widersprach das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 8.6.2021 (Az. 4 O 900/21). Die Übertragung des Mandantenstamms und damit des Geschäfts schmälere die Haftungsmasse nicht. Der mit dem Mandantenstamm übertragene Goodwill ist nach Auffassung des Gerichts nicht pfändbar und stellt keinen Arrestgrund dar.
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