Urlaubskürzung bei 'Kurzarbeit Null'?

Urlaubskürzung bei 'Kurzarbeit Null'? Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie wurde unter anderem von der Bundesregierung ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen mit dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.3.2021, Az. 6 Sa 824/20) hatte zu entscheiden, was mit dem Urlaubsanspruch passiert, wenn ein Arbeitnehmer sich pandemiebedingt in 'Kurzarbeit Null' befindet. Das Gericht urteilte, für Monate mit 'Kurzarbeit Null' sei der Jahresurlaubsanspruch anteilig um 1/12 zu kürzen, was eine drastische Reduzierung des Urlaubsanspruchs zur Folge haben kann. Der Entscheidung liegt die Idee zugrunde, der Arbeitnehmer erwerbe nur durch tatsächliche Arbeitsleistung freie Tage. Nicht entschieden wurde, was bei anteiliger Arbeitspflicht im Monat geschehen soll. Das Urteil wird in der Fachliteratur kritisch kommentiert. Letztlich setzt es monatliche 'Kurzarbeit Null' gleich mit Teilzeitarbeit, Sonderurlaub oder der Freistellungsphase bei Altersteilzeit, wobei die letzten beiden auf dem Willen des Arbeitnehmers beruhen. Kurzarbeit liegt im Wesentlichen im Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitsausfall findet aufseiten des Arbeitgebers statt, dennoch muss er keinen Annahmeverzugslohn leisten und behält trotzdem die Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft ohne Gegenleistung. Sinn und Zweck des Urlaubsrechts ist es, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freizeit für mindestens vier Wochen (Mindesturlaub) zu geben, so die vielfältigen Kritiker. Die Revision gegen das Urteil des LAG wird beim BAG bereits geführt (Az. 9 AZR 225/21), eine Terminierung ist für den 30.11.2021 vorgesehen. Arbeitgeber, die eine Urlaubskürzung bei 'Kurzarbeit Null' durchsetzen möchten, sollten die Vereinbarung von Kurzarbeit entsprechend ergänzen. Einmal zu viel gewährter Urlaub kann nicht zurückverlangt werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Bei unsicherer Rechtslage eine Kürzung einfach vorzunehmen, bringt den Mitarbeiter in Zugzwang, da er sich dagegen arbeitsrechtlich wehren müsste. Allein im Interesse des Betriebsklimas sind Arbeitgeber im Zweifelsfall gut beraten, trotz der anderweitigen Entscheidung des LAG, betroffenen Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren.