Säumniszuschläge im Sozialversicherungsrecht

Säumniszuschläge im Sozialversicherungsrecht Kommt es aufgrund einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, fallen gem. § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat an, ähnlich wie bei der Vollverzinsung (§ 233a AO). Nach § 24 Abs. 2 SGB IV entfallen diese Zuschläge, soweit der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Sozialversicherungs- bzw. Zahlungspflicht hatte. Widersprüche gegen die Erhebung der Säumniszuschläge werden von der Rentenversicherung üblicherweise mit der pauschalen Begründung abgewiesen, ein seit längerer Zeit tätiger Unternehmer müsse die wesentlichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen kennen und zum Beispiel auch mit der Problematik der Scheinselbständigkeit vertraut sein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren besteht jedoch die Möglichkeit, den Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Hierfür ist allerdings nicht die DRV zuständig, sondern die jeweilige Einzugsstelle, also die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale).