BMF-Schreiben zur Gutschrift bei nicht ausgeführter sonstiger Leistung

BMF-Schreiben zur Gutschrift bei nicht ausgeführter sonstiger Leistung Mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19) hatte der BFH entschieden, das Mitglied eines Aufsichtsrats mit einer Festvergütung trage kein Unternehmerrisiko und gelte daher nicht als Unternehmer. Die an ihn als Nichtunternehmer erteilte Gutschrift stehe nicht einer Rechnung gleich und löse keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG aus. Mit Schreiben vom 19.8.2021 (Az. III C 2 – S 7283/19/10001 :002 stbi 182102) hat sich das Bundesfinanzministerium zur Anwendung dieser Entscheidung positioniert und klargestellt, dass nur die Gutschrift an einen Nichtunternehmer umsatzsteuerlich ohne Folgen bleibt. Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, so steht diese einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG auslösen, ohne dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Ein wirksamer Widerspruch allein gegen eine solche Gutschrift führt nach Auffassung des BMF nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Auch in diesem Fall soll der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin schulden, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist. Wie diese Beseitigung zu erfolgen hat, lässt der Finanzminister offen. Im Zweifelsfall bedeutet dies jedoch, dass neben dem Widerspruch durch den Gutschriftempfänger auch die Rückgabe des Originaldokuments erfolgen muss.