Flutopferhilfe durch gemeinnützige Vereine

Flutopferhilfe durch gemeinnützige Vereine Gemeinnützige Vereine können den Geschädigten in den Hochwassergebieten auch dann Hilfe zukommen lassen, falls dies nicht zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Diese Betätigung außerhalb des Satzungszwecks gefährdet die Gemeinnützigkeit nicht (siehe 'steuertip' 31/21). Sofern die gemeinnützige Körperschaft über eigene Mittel verfügt, darf sie diese aus steuerlicher Sicht zur Unterstützung Betroffener verwenden. Vorab sollte allerdings geklärt werden, ob dem die Vereinssatzung entgegensteht, die bei gemeinnützigen Vereinen meist vorsieht, dass Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden dürfen. Trotz steuerlicher Erleichterungen und Ausnahmegenehmigungen ist der Vorstand an diese Vorgaben gebunden. Weicht er hiervon ab, ist eine Beanstandung bei der nächsten Mitgliederversammlung nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, sofern größere Beträge für Flutopfer gespendet werden. Hat der Verein nur eine überschaubare Anzahl von Mitgliedern, kann der Vorstand im schriftlichen Verfahren über die Verwendung von Vereinsmitteln abstimmen lassen oder hierzu eine Mitgliederversammlung einberufen. Ärger und Diskussionen lassen sich auch begrenzen, sofern die Mitglieder vorab in einem Rundschreiben über die geplante Mittelverwendung informiert werden. Hierauf sollten Vereinsvorstände gegebenenfalls aufmerksam gemacht werden. Hilfreich ist für die Mandanten auch unser Ratgeber 'Wissenswertes für Vereinsvorstände' (www.markt-intern.de/ratgeber).