Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit Mit Urteil vom 2.12.2020 hat der BFH (Az. II R 17/18 stbi 142104) zur Frage Stellung genommen, ob bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer Vorfälligkeitsentschädigungen zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall gehörten zum Nachlass mehrere Immobilien, die teilweise noch mit Darlehen belastet waren. Da die Erben nicht sofort ermittelt werden konnten, veräußerte die vom Gericht bestellte Nachlasspflegerin die Immobilien unter Ablösung der Darlehen. Hierdurch fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Einer der später ermittelten Erben beantragte vergeblich, diese nach § 10 Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz, das FG Münster, gab mit Urteil vom 12.4.2018 (Az. 3 K 3662/16 Erb) der Klage statt. Aufgrund der Revision durch das Finanzamt wurde dieses Urteil aufgehoben und festgestellt, dass Vorfälligkeitsentschädigungen keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern nicht abzugsfähige Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind. Als Verbindlichkeit ist allein die Darlehensverbindlichkeit als Kapitalschuld anzusehen und nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung der Verzinsung auf den Stichtag zu ermitteln. Die tatsächlich erbrachten Zinszahlungen können daher ebenso wie die Tilgungsleistungen steuerlich nicht abgezogen werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung teilt deren Schicksal. In der Urteilsbegründung befassen sich die Münchner Richter darüber hinaus mit der Abgrenzung zu den Kosten für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses, die ebenfalls nicht abzugsfähig sind.