Steuerberater muss informiert werden

Steuerberater muss informiert werden Sofern Geschäftsführer oder andere gesetzliche Vertreter (§ 34 AO) die ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, können sie für die Steuern der von ihnen vertretenen Personen- oder Kapitalgesellschaft in Haftung genommen werden. Zu diesen Pflichten gehört es auch, den Steuerberater so zu informieren, dass dieser die übertragenen Aufgaben und steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen kann. Das Unterlassen dieser Verpflichtung berechtigt das Finanzamt, den Geschäftsführer in Haftung zu nehmen, so das FG München mit Urteil vom 10.3.2021 (Az. 3 K 1123/19 stbi 122102). Im Urteilsfall hatte es der Gesellschafter unterlassen, den mit der steuerlichen Beratung betrauten Steuerberater darüber zu informieren, dass er einen Insolvenzantrag gestellt hat. Jener wiederum reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem kleinen fünfstelligen Vorsteuerbetrag beim Finanzamt ein, der ausgezahlt wurde. Wegen der Insolvenz wurden die der Vorsteuer zugrunde liegenden Rechnungen nicht mehr bezahlt. Dies war bereits bei Geltendmachung der Vorsteuer aufgrund des Insolvenzantrags absehbar. Da das Finanzamt im Insolvenzverfahren leer ausging, nahm es den Geschäftsführer in Haftung. Dies wurde vom Finanzgericht jetzt abschließend bestätigt. Die Richter machten deutlich, ein Geschäftsführer dürfe sich nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des Steuerberaters verlassen. Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, sodass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben könnten. Im Streitfall bestand für den Kläger ein besonderer Anlass zur Überprüfung der vom Steuerberater eingereichten Steueranmeldungen, da er selbst kurz zuvor die Insolvenzeröffnung der Gesellschaft beantragt hatte. Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, mit dem Mandanten zu klären, welche Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten die Kanzlei übernimmt und welche Aufgaben und Informationspflichten bei ihm liegen und dies zur Begrenzung eigener Risiken entsprechend zu dokumentieren.