Sozialversicherungspflicht von Bürgermeistern und Ortsvorstehern
Sozialversicherungspflicht von Bürgermeistern und Ortsvorstehern In zwei Verfahren hatte sich das Bundessozialgericht mit der Frage zu befassen, ob sog. 'Ehrenbeamte' mit ihrer Vergütung der Sozialversicherung unterliegen. Die Deutsche Rentenversicherung geht in diesen Fällen von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Nach Ansicht des BSG kommt es bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts jedoch darauf an, inwieweit sie bei ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und in die Verwaltung organisatorisch eingegliedert sind, zum Beispiel als Dienstvorgesetzte von Mitarbeitern. Ein weiteres Kriterium ist die Frage, ob der Betroffene eine Gegenleistung erhält, die als Arbeitsentgelt anzusehen ist und nicht nur eine Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. In zwei Revisionsverfahren hat der Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts am 27.4.2021 entschieden, dass Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig sind, jedenfalls solange die Aufwandsentschädigung keine verdeckte Vergütung darstellt (Az. B 12 KR 25/19 R). Ganz anders sieht es jedoch bei Bürgermeistern aus, die nicht nur Vorsitzende des Stadtrats sind, sondern auch Spitze der Verwaltung, und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht (Az. B 12 R 8/20 R). In einer Vielzahl von ruhenden Verfahren müssen Gemeinden jetzt mit erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für ihre ehrenamtlichen Bürgermeister rechnen.
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