Datum des Empfangsbekenntnisses maßgeblich

Datum des Empfangsbekenntnisses maßgeblich Die Frist zur Einlegung einer Revision beträgt einen Monat und beginnt nach § 120 Abs. 1 S. 1 FGO mit der Zustellung des Urteils. Das beklagte Finanzamt trug vor, die Revision sei verspätet eingegangen. Dieser Auffassung schloss sich der BFH jedoch nicht an und stellte in seinem Urteil vom 2.12.2020 (Az. II R 22/18 stbi 122103) klar, dass bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis das Urteil erst dann zugestellt ist, wenn der Bevollmächtigte oder ein damit beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Daher ist für die Bekanntgabe und damit die Fristberechnung nicht der Tag der Einlegung in ein Postfach oder der Tag des Eingangs in den Räumen der Kanzlei maßgeblich, sondern die Entgegennahme und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses. In der Sache selbst hatten die Kläger jedoch keinen Erfolg. Es ging dabei um die Frage, ob ein von den Klägern an die 'eigene GmbH' verpachtetes Grundstück als begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) anzusehen ist, weil diese Vorschriften teleologisch zu erweitern seien. Dies hat der BFH verneint.