Beitragspflicht für Verwarnungsgelder

Beitragspflicht für Verwarnungsgelder Sofern Verwarnungsgelder wegen Verkehrsverstößen gegen den Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1 S. 1 OWiG festgesetzt werden, leistet dieser die jeweilige Zahlung aufgrund einer eigenen Verpflichtung. Im Fall eines Paketzustelldienstes hat der BFH (mit Urteil vom 13.8.2020, Az. VI R 1/17) entschieden, dass die Verwarnungsgeldzahlung daher keinen Arbeitslohn für den betroffenen Fahrer darstellt. Offengelassen hatten die Münchner Richter jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber in diesen Fällen einen Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer hat. Die Deutsche Rentenversicherung geht von einem solchen Anspruch aus und sieht in der Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern immer beitragspflichtigen Arbeitslohn, unabhängig, ob die Sanktionen gegen den Arbeitgeber oder gegen den Arbeitnehmer bzw. Fahrer festgesetzt werden. Im Rahmen von Betriebsprüfungen muss daher mit einer Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen gerechnet werden.