Keine Haftung bei zu spät eingereichter Steuererklärung
Keine Haftung bei zu spät eingereichter Steuererklärung Wird diese verspätet abgegeben, kommt es zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen und ggf. Nachzahlungszinsen. Ferner kann Festsetzungsverjährung eintreten und eine Steuerveranlagung zur Erstattung überzahlter Beträge ausschließen. In einem solchen Fall forderten die Mandanten von ihrem Steuerberater die entgangene Steuererstattung als Schadenersatz, da der Kollege aufgrund des Dauermandats verpflichtet gewesen sei, sie rechtzeitig und explizit auf die jeweils drohende Festsetzungsverjährung hinzuweisen. Dies hat das LG Münster mit Urteil vom 9.9.2020 (Az. 110 O 6/20 stbi 082104) abgelehnt und klargestellt, dass die Verantwortung eines Steuerberaters für die fristgerechte Anfertigung der Steuererklärung endet, sofern ihm der Mandant die hierzu erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorlegt. Im konkreten Fall hat der Kollege auf Verspätungszuschläge hingewiesen und seine Mandanten informiert, dass eine Fristverlängerung nicht mehr beantragt werden könne.
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