Probearbeit bei der Arbeitsagentur melden

Probearbeit bei der Arbeitsagentur melden Nicht nur das Steuer- sondern auch das Sozialversicherungsrecht enthält für Betroffene überraschende nachteilige Regelungen. Dies betrifft in vielerlei Hinsicht die Bezieher von Arbeitslosengeld. Sofern Mandanten einem potentiellen Bewerber Probearbeit anbieten, während dieser Arbeitslosengeld I bezieht, ist dies unverzüglich der Arbeitsagentur zu melden. Der Bezieher muss Beginn und Ende anzeigen. Ansonsten droht ihm eine Streichung des Arbeitslosengelds bzw. eine Rückzahlung, falls die Arbeitsagentur nachträglich hiervon erfährt. Dies gilt selbst für unbezahlte Probearbeit, auch wenn dem Betroffenen diese Meldepflicht unbekannt war, so das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25.1.2021 (Az. L 11 AL 15/19). Besonders nachteilig ist dies in den Fällen, in denen es im Anschluss an die Probearbeit nicht zu einer Festanstellung kommt. Wegen der fehlenden Arbeitslosenmeldung danach droht dem Betroffenen nämlich – wie im Urteilsfall – eine Sperrfrist.