Akteneinsicht im FG-Verfahren
Akteneinsicht im FG-Verfahren Im Gegensatz zum Steuerstrafverfahren haben wir als Steuerberater keinen Anspruch darauf, die Akten des FG in die Kanzlei geschickt zu bekommen. Unser Recht beschränkt sich auf Akteneinsicht im Gericht (§ 78 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 FGO), auch wenn das FG Hamburg wegen Corona eine Ausnahme zugelassen hat (siehe 'steuerberater intern' 04/21). In § 78 Abs. 1 S. 2 FGO ist geregelt, dass sich Beteiligte Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften durch die Geschäftsstelle des Finanzgerichts anfertigen lassen können. Gemeint sind mit dieser antiquierten Wortwahl schlicht und ergreifend Kopien. Unter Berufung auf den BFH legen Finanzgerichte diese Regelung generell so aus, Kopien dürften ausschließlich durch das Gericht gefertigt werden. Zudem sei uns nicht gestattet, mit mitgebrachten Geräten Fotokopien aus den Akten anzufertigen. Im Beschluss vom 18.2.2008 (Az. VII S 1/08 PKH) hatte der BFH unter Berufung auf frühere Rechtsprechung ausgeführt, es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung einer Kopie der gesamten Akte. Zudem bestätigen die Richter die Gesetzesauslegung, wonach Kopien nur durch die Geschäftsstelle des Gerichts gefertigt werden dürfen, was das Recht ausschließe, einen mitgebrachten Kopierer – oder das Smartphone – zu verwenden. Die Entscheidung erging in einem sehr speziellen Fall im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe, dürfte jedoch zum Anlass genommen werden, uns das Kopieren bzw. Fotografieren von Akten weiterhin zu untersagen. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber diese verstaubte Regelung anpasst, um Waffengleichheit im finanzgerichtlichen Verfahren herzustellen.
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