Übereifrige Betriebsprüfer

Übereifrige Betriebsprüfer In den meisten Fällen verlaufen Betriebsprüfungen mit Ausnahme unterschiedlicher Rechtsauffassungen zu einzelnen Sachverhalten unproblematisch und professionell. Selbst wenn Prüfer mit erneuten und wiederholten Nachfragen und aus unserer Sicht unnötigen Beleganforderungen unsere Geduld strapazieren, machen wir häufig gute Miene zum bösen Spiel. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen äußerst engagierte Finanzbeamte Belege anfordern, bei denen ein Bezug zum steuerlich relevanten Sachverhalt kaum ersichtlich ist oder die sich auf Kalenderjahre außerhalb des Prüfungszeitraums beziehen. In diesen Fällen sollten wir uns nicht davor scheuen, gegen die Anforderung einzelner Belege schriftlich Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Dies hat auch eine Kollegin getan, die uns einen interessanten Fall schilderte: Eine Betriebsprüferin forderte umfangreiche private Unterlagen an, z. B. zu den Kosten einer Baumaßnahme an einem ausschließlich privat genutzten Ferienhaus. Begründet wurde dies damit, dass eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt werden solle. Diese Verprobungsmethode ist grundsätzlich zulässig, jedoch erst dann erforderlich, wenn es konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Buchführung gibt und das Finanzamt daher eine Schätzungsbefugnis hat. Diese war jedoch bei der in Rede stehenden Prüfung nicht ersichtlich. Es handelt sich somit um Ermittlungen 'ins Blaue hinein', die grundsätzlich im Rahmen einer Betriebsprüfung unzulässig sind.