Politische Betätigung eines gemeinnützigen Vereins
Politische Betätigung eines gemeinnützigen Vereins Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 AO. Daher darf sich eine gemeinnützige Körperschaft in diesem Bereich nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines in der AO genannten Zwecks dient. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 10.12.2020 (Az. V R 14/20 stbi 042102) bestätigt. Im Streitfall ging es um einen Verein, zu dessen Zweck u. a. die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Umweltschutz sowie der Demokratie und der Solidarität unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Globalisierung gehört. Er befasste sich öffentlich mit unterschiedlichsten politischen Themen. Das Finanzamt verneinte daher die Gemeinnützigkeit. Im ersten Rechtszug gab das Hessische FG der Klage statt. Der BFH hob dessen Entscheidung mit Urteil vom 10.1.2019 (Az. V R 60/17) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab. Mit der Zurückweisung der Revision setzte der BFH einen Schlusspunkt. Die Richter stellten klar, eine politische Betätigung ohne konkreten Bezug zu einem gemeinnützigen Zweck stehe der steuerlichen Gemeinnützigkeit entgegen.
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