Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte

Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte Strittig ist, ob und in welchem Umfang die Übernahme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber bei einem angestellten Rechtsanwalt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn wird. Schon am 26.7.2007 (Az. VI R 64/06) hatte der BFH dies für eine angestellte Rechtsanwältin bejaht. Im Falle von Angestellten einer Rechtsanwalts-GmbH kam der BFH am 19.11.2015 (Az. VI R 74/14) zu einem anderen Ergebnis und sah keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Gleiches gilt nach einer Entscheidung vom 10.3.2016 (Az. VI R 58/14) auch bei einer Anwalts-GbR. Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 9.9.2020 (Az. 2 K 1486/17) bei einer Partnerschaftsgesellschaft Arbeitslohn bejaht. In der Sache ist jedoch eine Revision unter Az. VI R 42/20 anhängig. Mit Urteil vom 1.10.2020 (Az. VI R 11/18 stbi 042103) hat der BFH eine neue Variante ins Spiel gebracht. Nach seiner Entscheidung liegt Arbeitslohn nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt. In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin sei ebenfalls lohnsteuerpflichtig. Für die Berufshaftpflicht angestellter Steuerberater ergeben sich aus diesen Entscheidungen jedoch grundsätzlich keine Konsequenzen, da diese in aller Regel keinen persönlichen Versicherungsschutz beinhalten.