Selbständige Trainer im Fitnessstudio

Selbständige Trainer im Fitnessstudio Obwohl das Problem der Scheinselbständigkeit hinlänglich bekannt ist, kommt es immer wieder zu diesbezüglichen Feststellungen durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Insbesondere bei Fitnessstudios werden nach wie vor Trainer und sogar Servicekräfte auf Honorarbasis beschäftigt, obwohl es – zumindest aus Sicht der Rentenversicherung – maßgebliche Gesichtspunkte gibt, die für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen. Hierzu gehört in erster Linie der Umstand, dass die Trainer nicht mit den Kursteilnehmern abrechnen, sondern vom Studiobetreiber eine nach Stunden bemessene Vergütung erhalten, die häufig nicht oder nicht deutlich über der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer liegt und nicht ausreicht, neben der Tätigkeitsvergütung auch ein Unternehmerrisiko oder Arbeitsmittel zu finanzieren. Zudem lässt sich beides nur schwerlich darstellen. Allein der Umstand, dass der Betroffene bei fehlenden Aufträgen keine Einnahmen hat, wird von der DRV nicht als Unternehmerrisiko bewertet, da auch ein Arbeitnehmer, der auf Zuruf arbeitet, damit rechnen muss, dass er zum Beispiel bei Auftragsmangel nicht beschäftigt wird. Die eigene Sportbekleidung und ein Pkw zur Fahrt ins Studio bzw. der Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich nicht als eigene Arbeitsmittel eines Unternehmers angesehen, da auch Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen haben. Mandanten, die Trainer, Lehrer, Erzieher oder Kursleiter auf freiberuflicher Basis beschäftigen, sollten daher auf das extrem hohe Risiko der Scheinselbständigkeit und die damit verbundenen finanziellen Folgen hingewiesen werden. Dies gilt übrigens auch für (gemeinnützige) Vereine.