Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids
Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids Aus unserer beruflichen Praxis wissen wir, dass das Finanzamt nur ungern Billigkeitsregelungen zugunsten des Steuerzahlers anwendet. In einem nicht ganz alltäglichen Fall musste der BFH für Klarheit sorgen. Konkret geht es um einen Flugzeugmechaniker, der im Ausland eingesetzt war. Während der Arbeitgeber für frühere Veranlagungszeiträume die Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigte, unterwarf er im Jahr 2010 den Arbeitslohn der deutschen Lohnsteuer. Mit dem 2011 ergangenen Einkommensteuerbescheid wurde der Arbeitslohn nach Abzug von Werbungskosten versteuert. Im Jahr 2015 beantragte der Betroffene zunächst die Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Berücksichtigung des ATE. Nach Ablehnung dieses Antrags wurde die Anwendung des ATE im Rahmen eines Erlasses nach § 34c Abs. 5 EStG als Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO beantragt. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, ein solcher Antrag könne nicht mehr gestellt werden, wenn die Steuerfestsetzung bestandskräftig ist und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Doch schon die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht, folgte dieser Auffassung nicht (Urteil vom 5.12.2017, Az. 1 K 501/16). Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg und wurde mit Urteil vom 17.6.2020 (Az. I R 7/18 stbi 252001) abgewiesen. Der BFH führte aus, dass weder im Gesetz noch im ATE geregelt sei, innerhalb welcher zeitlicher Grenzen ein Steuererlass beantragt werden kann. Der zuweilen in Literatur und Kommentierung geäußerten und vom Finanzamt vorgetragenen Rechtsauffassung, ein solcher Antrag sei nach Bestandskraft des Steuerbescheids nicht mehr möglich, schlossen sich die Münchner Richter nicht an.
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