Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Baustelleneinrichtungen

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Baustelleneinrichtungen Mit Urteil vom 30.7.2020 (Az. III R 24/18 stbi 252002) hat der BFH entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag nicht mehr im Betriebsvermögen befindet. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung Mieten eines Bauunternehmens für Betonpumpen, Bauzäune, Toiletten, Kräne, Gerüste und weitere Gegenstände der Baustelleneinrichtung gewinnerhöhend bei der Gewerbesteuerberechnung angesetzt. Der Auffassung des Klägers, es handle sich bei diesen Kosten um Herstellungskosten des Umlaufvermögens, schlossen sich weder das Finanzamt noch die Vorinstanz an (Schleswig-Holsteinisches FG vom 21.3.2018, Az. 1 K 243/15). Erst vor dem BFH konnte sich der Bauunternehmer durchsetzen. Mit der Zuordnung der genannten Kosten zu den Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens verlieren diese Aufwendungen ihren Aufwandscharakter, ähnlich wie Bauzeitzinsen. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Finanzamt machten die Richter jedoch klar, dass eine Hinzurechnung auch dann nicht stattfindet, wenn keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens stattgefunden hat, etwa weil diese bereits veräußert wurden. Allein die Umqualifizierung der Mieten in Herstellungskosten genügt.