Hinweis auf Zusatzurlaub

Hinweis auf Zusatzurlaub Nach einem Urteil des LandesarbeitsgerichtsNiedersachsen vom 16.1.2019 (Az. 2 Sa 567/18) müssen Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer auf ihnen zustehenden Zusatzurlaub ausdrücklich hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Arbeitnehmer für die nicht genommenen Urlaubstage Schadenersatz verlangen. Dies gilt insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Betroffene die zusätzlichen Urlaubstage nicht mehr antreten kann.