Ohne Arbeitsvertrag keine Lohnfortzahlung
Ohne Arbeitsvertrag keine Lohnfortzahlung Im Falle eines gekündigten Schlossers stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte das Unternehmen, den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung weiter zu beschäftigen. Zwei Tage nach der Urteilsverkündung verlangte der Schlosser die Weiterbeschäftigung und nahm die Arbeit wieder auf. Doch schon nach gut einer Stunde fiel er aus und wurde 14 Tage krankgeschrieben. Kurze Zeit später erfolgte eine weitere Krankschreibung. Der Arbeitgeber weigerte sich, für die Krankheitstage Lohnfortzahlung zu leisten. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.5.2020 (Az. 5 AZR 247/19) feststellte. Der Schlosser wurde nämlich lediglich während des Kündigungsschutzprozesses zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt, ohne dass hierbei arbeitsvertragliche Ansprüche auf Lohnfortzahlung bestehen. Dies gilt zumindest dann, falls sich die Kündigung im Ergebnis als wirksam erweist. Betroffene Arbeitgeber sollten bei einer Prozessbeschäftigung klarstellen, dass an der ausgesprochenen Kündigung festgehalten wird.
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