Lohnsteuer-Prüfberichte zeitnah sozialversicherungsrechtlich auswerten

Lohnsteuer-Prüfberichte zeitnah sozialversicherungsrechtlich auswerten Vorwiegend Mandanten, die ihre Löhne selbst abrechnen, versäumen es häufig, im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung aus deren Feststellungen auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu ziehen. Nach §§ 14 und 17 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 SvEV richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung fest, dass Arbeitslohn bisher nicht versteuert wurde, fallen in aller Regel auch Sozialversicherungsbeiträge an. Diese sind grundsätzlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der der Bestandskraft der Entscheidung der Finanzverwaltung folgt, an die zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Sollte dies unterbleiben, kommt es bei der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nicht nur zu einer Nachzahlung, es fallen in aller Regel auch Säumniszuschläge an.