Versetzung in eine andere Niederlassung

Versetzung in eine andere Niederlassung Ist eine Steuerkanzlei an mehreren Standorten tätig, kann sich der Arbeitsaufwand und damit der Personalbedarf an diesen auch grundlegend ändern. Fraglich ist, ob Mitarbeiter in diesen Fällen an einen anderen Arbeitsort versetzt werden dürfen, auch wenn das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde. Die Antwort gibt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.4.2010 (Az. 9 AZR 36/09). Im Urteilsfall war eine Steuerberaterin seit 2000 bei einer internationalen Steuerberatungsgesellschaft in deren Niederlassung Bielefeld beschäftigt. Im Jahr 2007 wurde sie nach München versetzt. Da sie diese Stelle nicht antrat, wurde ihr gekündigt. Auch wenn die Sache wegen fehlender Feststellungen noch einmal an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden musste, stellten die obersten Arbeitsrichter fest, dass die Versetzung grundsätzlich zulässig war. Die Kanzlei hatte sich im Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, die Arbeitnehmerin im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort einzusetzen. Die Versetzungsbefugnis wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Mitarbeiterin ursprünglich in der Niederlassung Bielefeld eingestellt und dort über mehrere Jahre beschäftigt wurde. Wie bei allen arbeitsrechtlichen Entscheidungen muss jedoch eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorgenommen werden. So können besondere familiäre Situationen einer Versetzung entgegenstehen bzw. dazu führen, dass ein Mitarbeiter ohne entsprechende familiäre Verpflichtung vorrangig zu versetzen ist.