Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen

Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen Werden Vorstandsmitglieder von Vereinen für ihre Tätigkeit vergütet, gelten für deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die allgemeinen Grundsätze nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Erhalten diese eine 'Aufwandsentschädigung' für die Übernahme von allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, die über die reine Vorstandstätigkeit aufgrund der Organstellung hinausgehen, handelt es sich hierbei grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Wie in den Fällen der Scheinselbständigkeit müssen auch hier nicht alle Voraussetzungen für eine typische Arbeitnehmertätigkeit erfüllt sein. So spricht zum Beispiel die Vereinbarung, dass das Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht an bestimmte Arbeitszeiten oder Arbeitsorte gebunden ist, nicht gegen die Sozialversicherungspflicht. Bei gemeinnützigen Vereinen können gegebenenfalls die Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterfreibetrag abgezogen werden.