Apothekenvertreterin keine Arbeitnehmerin
Apothekenvertreterin keine Arbeitnehmerin In letzter Zeit haben wir Ihnen eine Reihe von Urteilen vorgestellt, in denen die Sozialgerichte die Sozialversicherungspflicht von freien Mitarbeitern bestätigt haben. Die Tätigkeit einer Apothekerin, die kurzzeitig die Inhaberin vertritt, wurde vorm LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10.6.2020 (Az. L 8 BA 6/18 stbi 212004) dagegen als selbständige Tätigkeit eingestuft. Maßgeblich war hierbei, dass die Vertreterin ihre Tätigkeit frei gestalten konnte und ein Weisungsrecht der Inhaberin weder vertraglich vereinbart wurde noch tatsächlich ausgeübt worden ist. Auch in pharmazeutischen Fragen hatte diese kein Letztentscheidungsrecht. Nach den Feststellungen des Gerichts haben sich Vertreterin und Inhaberin über die Vertretungstage und die Stundenhonorare verständigt. Damit waren Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit aufgrund zweiseitiger vertraglicher Regelungen festgelegt und einseitigen Weisungen entzogen. Eine Besonderheit des Falls lag darin, dass die Apothekerin nur für wenige begrenzte Zeiträume von jeweils 8–14 Tagen sowie zu Stundensätzen zwischen 23,40 € und 40 € eingesetzt war.
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