Programmierer in Heimarbeit

Programmierer in Heimarbeit In 'steuerberater intern' 6/20 haben wir Ihnen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.6.2016 (Az. 9 AZR 305/15) vorgestellt, wonach ein selbständiger Bauingenieur/Programmierer unter den Schutz des Heimarbeitsgesetzes (HAG) fällt. Dies hatte im Urteilsfall zur Folge, dass eine fristlose Vertragsbeendigung nicht möglich war. In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.6.2020, Az. L 8 BA 36/19 stbi 192003) bestätigt das LSG Hessen noch einmal, dass ein Programmierer nicht nur als Heimarbeiter einzustufen ist, sondern auch als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann. Im Urteilsfall hat der Betroffene 21 Jahre lang für die gleiche Softwarefirma gearbeitet und dieser zudem das alleinige Nutzungs- und Verwertungsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt.