Sozialversicherungsstatus einer Steuerberaterin

Sozialversicherungsstatus einer Steuerberaterin Das Damoklesschwert der Scheinselbständigkeit schwebt auch über Steuerkanzleien, falls Berufsträger als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.1.2020 (Az. S 24 BA 6242/18) liegt keine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung vor, wenn eine Steuerberaterin aufgrund eines Beratervertrags weisungsfrei und eigenverantwortlich für einen Kollegen Arbeiten für dessen Mandanten übernimmt, diese in eigenen Büroräumen bearbeitet und hierfür 60 % des erzielten Umsatzes erhält. Entscheidend war auch, dass die Kollegin bei ihrer Tätigkeit nicht in den Betrieb der anderen Kanzlei organisatorisch eingegliedert war. Dies geht aus einer aktuellen Presseerklärung des Gerichts hervor. Allein der Umstand, dass sich das Sozialgericht nach einem Statusfeststellungsverfahren mit dieser Frage befassen musste, zeigt, wie weit mittlerweile durch die Deutsche Rentenversicherung der Begriff der abhängigen Beschäftigung ausgelegt wird. Sofern Sie Kollegen als freie Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie unbedingt vermeiden, dass diese organisatorisch in Ihre Kanzlei eingegliedert werden. Sie sollten bei Ihnen weder ein eigenes Büro haben, noch in Organigrammen aufgeführt oder auf der Homepage genannt werden. Selbst eine E-Mail-Adresse unter der Domain Ihrer Kanzlei kann schädlich sein. Das Urteil liegt bisher im Volltext noch nicht vor.