Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs Wird ein durchgeführter Kaufvertrag über ein Grundstück vom Käufer wegen Mängeln oder sonstiger Gründe angefochten, wird die gezahlte Grunderwerbsteuer nach der Rückabwicklung nicht in jedem Fall erstattet. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 19.2.2020 (Az. II R 4/18 stbi 182003) hervor. Zu entscheiden hatten die Richter über einen Sachverhalt, in dem die Klägerin eine noch zu errichtende Eigentumswohnung erworben hatte, die eine Wohnfläche von ca. 270 m² haben sollte. Nach Fertigstellung wurde jedoch eine tatsächliche Wohnfläche von nur 220 m² ermittelt. Daher erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag und beantragte in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den ursprünglichen Kaufvertrag gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da aus seiner Sicht die Käuferin keinen rechtlichen Anspruch auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs hatte. Nach einer Ermittlung des Bausachverständigen betrug die Wohnungsgröße nämlich 256 m². Zudem handele es sich bei der Angabe der Wohnungsgröße im Vertrag nur um einen Circa-Wert. Ein solcher Rechtsanspruch auf Rückabwicklung ist jedoch Voraussetzung für die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung. Dieser liege erst vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Nachdem die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben war, lehnte auch der BFH eine Aufhebung der Steuer ab. Dabei setzten sich die Richter sehr genau mit der Frage auseinander, wie die Wohnfläche zu berechnen ist und stellten fest, dass im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags besteht. Bei der Klägerin verbleibt es somit bei der wirtschaftlichen Belastung mit Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 36.000 €. Mandanten, die sich im Immobilienbereich engagieren, sollten wissen, dass es – insbesondere bei einer einvernehmlichen Rückabwicklung – bei der ursprünglichen Grunderwerbsteuerfestsetzung bleibt und für die Rückübertragung diese Steuer noch einmal anfällt.