Finanzamt verrechnet volles Kindergeld auch in Auslandsfällen

Finanzamt verrechnet volles Kindergeld auch in Auslandsfällen Bei den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide ein, mit denen unter Hinweis auf einen fehlenden Kindergeldanspruch beantragt wird, bei der Günstigerprüfung des Familienleistungsausgleichs kein Kindergeld anzurechnen. In den aufkommenden Fällen leben die Elternteile getrennt. Dabei wohnt und arbeitet ein Elternteil in Deutschland, der andere Elternteil mit Kind in einem EU-Mitgliedstaat. Beispiel: Die Eheleute leben getrennt und haben ein minderjähriges Kind. Der Vater (V) wohnt und arbeitet in Deutschland. Die Mutter (M) wohnt zusammen mit dem Kind (K) in Polen. V beantragt in Deutschland Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse. Wer letztlich Kindergeld kassiert bzw. wie die Günstigerprüfung beim Finanzamt aussieht, ist kompliziert. Die OFD NRW lässt mit Kurzinformation ESt Nr. 08/2020 vom 10.7.2020 ( stbi 172003) Einblicke in die fiskalische Behandlung zu: Da das Kind im Haushalt der Mutter lebt, ist das Kindergeld von der deutschen Familienkasse an die in Polen lebende M auszuzahlen. Es kommt nicht darauf an, ob der im anderen Mitgliedstaat lebende Elternteil einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat. Es reicht aus, dass dies der in Deutschland lebende Elternteil getan hat, welcher durch die Familienkasse zugunsten des anderen Elternteils berücksichtigt wird! Nun schaut der im Inland lebende Elternteil aber doppelt in die Röhre! Dem Vater V stehen in der Einkommensteuerveranlagung zwar die vollen Freibeträge für Kinder zu, da der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im Rahmen der Günstigerprüfung bei der ESt-Veranlagung wird vom Finanzamt aber (auch) der gesamte Kindergeldanspruch bei V berücksichtigt, sodass sich steuerlich eher keine Entlastung über die Freibeträge für Kinder ergeben wird. Unerheblich soll sein, dass das Kindergeld an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Für den Vater im Beispielsfall sicherlich ein unbefriedigendes Ergebnis. Ggf. wird ihm bezüglich des Kindergelds ein (evtl. zu erstreitender) zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Gerichtliche Entscheidungen werden u. E. Klarheit bringen müssen.