Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr Das Niedersächsische Finanzgericht weckt neue Hoffnung für ein Elternteil, bereits im Trennungsjahr in den Genuss des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu kommen. Dieser beträgt nach § 24b EStG bei einem ganzjährigen Anspruch 1.908 €. Beispiel: Die Eltern der dreijährigen T trennten sich im Juli 2019. Der Vater zog aus der Familienwohnung aus. T bleibt bei der Mutter M. M beantragt in der Steuererklärung für 2019 die Einzelveranlagung und erhebt Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für sechs Monate. Das Finanzamt lehnt wegen des für 2019 bestehenden Splittinganspruchs ab. Wir empfehlen Einspruch in entsprechenden Fällen einzulegen! Denn das Niedersächsische FG hat im Urteil vom 18.2.2020 (Az. 13 K 182/19) entgegen der von der FV vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass dem betreuenden Elternteil im Jahr der Trennung anteilig ein Entlastungsbetrag als Alleinerziehender zu gewähren ist. Durch die Wahl der Einzelveranlagung mit Anwendung der Grundtabelle seien die Voraussetzungen des Splittingverfahrens gerade nicht erfüllt, sodass der Entlastungsbetrag dem betreuenden Elternteil (anteilig) zustehe. Lehnt der Fiskus den Entlastungsbetrag (weiterhin) ab, sollte auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH (Az. III R 17/20) verwiesen werden. Der Einspruch ruht dann bis zur Entscheidung des BFH. Im Übrigen lohnt sich ein Blick auf das Urteil vom 5.11.2015 (Az. III R 17/14). Der BFH hatte sich dort (zur damals noch möglichen besonderen Veranlagung) bereits im Hinblick auf eine anteilige Gewährung des Entlastungsbetrags bei Anwendung der Grundtabelle positioniert! Der anteilige Entlastungsbetrag sollte ggf. auch im Heiratsjahr geltend gemacht werden. Beispiel: Die alleinerziehende M zieht im Oktober 2020 mit ihrem (neuen) Freund zusammen, den sie im Dezember 2020 heiratet. U. E. steht M trotz der Heirat bei Wahl der Einzelveranlagung für 2020 der anteilige Entlastungsbetrag in Höhe von 10/12 von 1.908 € zu.