Kindergeldverrechnung — Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

Kindergeldverrechnung — Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide Kindergeld wird von der Familienkasse bekanntlich zwar rückwirkend für den Anspruchszeitraum festgesetzt, aber nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. In 'steuerberater intern' 06/2020 hatten wir bereits auf die generelle Forderung der Verrechnung (nur) des (tatsächlich) ausgezahlten Kindergelds mit der steuerlichen Auswirkung auf die Freibeträge für Kinder hingewiesen. Unser Tipp war, gegen nachteilige Steuerbescheide (auch für Kalenderjahre vor 2019), in denen das Finanzamt mit dem (ggf. ganzjährigen) Anspruch und nicht nur mit dem anteilig gezahlten Kindergeld verrechnet, Einspruch einzulegen. Wir haben empfohlen, auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (Az. III R 50/19) zu verweisen. Wir erweitern jetzt unsere Empfehlung: Wir raten, gegen bestandskräftige Steuerbescheide mit einem Änderungsantrag vorzugehen! Der Grund: Zur Überraschung aller Beteiligten ist die Kurzinformation der OFD NRW (ESt Nr. 2/2020 stbi 122002) ergänzt worden. Änderungsanträge beim Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, die auf Grundlage einer nachträglichen Kindergeldfestsetzung als rückwirkendes Ereignis gestellt werden, werden zunächst zwar unter Verweis auf die geltende Rechtslage abgelehnt. Einsprüche gegen den Ablehnungsbescheid können im Hinblick auf das o. g. BFH-Verfahren ruhen. Soweit später dann die Entscheidung des BFH zugunsten der Einspruchsführer ausfällt, ist eine Änderung der angefochtenen ESt-Festsetzungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich.