Steuerfreie Corona-Beihilfe

Steuerfreie Corona-Beihilfe Mit Schreiben vom 9.4.2020 hat das BMF (Az. IV C 5 – S 2342/20/10009: 001 stbi 102003) im Einvernehmen mit den Länderfinanzministern allen Arbeitgebern zugebilligt, ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 'Corona- Beihilfen' auszahlen zu können, die bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies ist nicht erfüllt, falls eine 'stillschweigende' Verrechnung – zum Beispiel mit dem Urlaubsgeld oder mit geleisteten Überstunden – erfolgt. Es muss damit gerechnet werden, dass zur Kontrolle der Steuer- bzw. Sozialversicherungsfreiheit bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt oder die DRV anhand von Arbeits- und Tarifverträgen geprüft wird, ob Arbeitnehmer alle ihnen zustehenden Überstundenvergütungen, Sonderzahlungen oder Zulagen in voller Höhe erhalten haben oder ob auf deren Auszahlung wegen der Gewährung der Beihilfe verzichtet wurde. Es ist grundsätzlich möglich, aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage Arbeitsverträge in gegenseitigem Einvernehmen dahingehend zu ändern, dass Gehälter gekürzt werden oder Sonderzahlungen entfallen. Bei solchen Regelungen darf jedoch kein Bezug auf die steuerfreie Beihilfe genommen werden. Ein zeitliches Zusammenfallen von Beihilfe und Verzicht könnte durchaus beanstandet werden.