Weitergabe des Erbes

Weitergabe des Erbes Insbesondere alleinstehende und kinderlose ältere Mandanten bedenken in ihrem Testament oft auch gemeinnützige Einrichtungen oder natürliche Personen mit der Auflage, das Erbe in bestimmter Weise zu verwenden oder dieses an Dritte weiterzugeben. Sollen erbschaftsteuerliche Nachteile vermieden werden, ist darauf zu achten, dass sich diese Verpflichtung aus dem Testament ergibt, und nicht etwa aus zusätzlich getroffenen Absprachen oder Vereinbarungen. Ansonsten kann es zu einer mehrfachen Belastung mit Erbschaftsteuer kommen. Dies zeigt ein Urteil des BFH vom 11.7.2019 (Az. II R 4/17). Im konkreten Fall wurde ein Pfarrer als Erbe eingesetzt, der das Erbe für die Kirchengemeinde annehmen und dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen sollte. Aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften war er hierzu verpflichtet. Da jedoch das Testament selbst keine solche Auflage vorsah, musste der Pfarrer die gesamte Erbschaft – nach der ungünstigsten Steuerklasse – versteuern, obwohl er den gesamten Nachlass weitergegeben hatte. Die kirchenrechtliche Verpflichtung zur Weitergabe durfte er nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Leider werden bei der Abfassung von Testamenten erbschaftsteuerliche Folgen häufig nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere, falls Mandanten ohne notarielle oder anwaltliche Hilfe ihren letzten Willen privatschriftlich formulieren. Zudem ist Betroffenen auch nicht klar, welche erbschaftsteuerliche Belastung eintritt, wenn sie einem fremden Dritten erhebliches Vermögen übertragen. Daher kann in diesen Fällen akuter Beratungsbedarf bestehen.