Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur bei sofortiger Selbstnutzung
Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur bei sofortiger Selbstnutzung Wer ein Haus oder eine Wohnung von seinen Eltern erbt, kann die Freistellung von der Erbschaftsteuer hierfür nur dann beanspruchen, wenn er das Objekt unverzüglich – spätestens jedoch nach sechs Monaten – zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Wird die geerbte Immobilie zunächst aufwendig renoviert und erst nach zwei Jahren vom Erben bezogen, kommt die Steuerbefreiung nicht mehr in Betracht. Dies geht aus einem Urteil des FG Münster vom 24.10.2019 (Az. 3 K 3184/17 Erb) hervor. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. II R 46/19 geführt wird. Bis dieser abschließend entscheidet, sollten Betroffene das geerbte Objekt zeitnah nach dem Erbfall beziehen, um sich die Steuerbefreiung zu sichern und eventuelle Renovierungsmaßnahmen verschieben. Ist dies nicht möglich, sollte die Steuerbefreiung dennoch beantragt und der Fall unter Hinweis auf die anhängige Revision offengehalten werden.
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