§ 129 AO: Akteneinsicht beantragen
Unterläuft dem Finanzamt beim Erlass eines Steuerbescheids ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit, kann dieses mechanische Versehen bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 129 AO berichtigt und der Steuerbescheid insoweit korrigiert werden. Mit Urteil vom 10.12.2019 hat der BFH (Az. IX R 23/18 ...
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