Nur einmalige Erhöhung auf Mindeststreitwert

Nur einmalige Erhöhung auf Mindeststreitwert Das FG Berlin-Brandenburg musste sich mit der Frage befassen, in welcher Phase einer mehrstufigen Streitwertberechnung der Mindeststreitwert gem. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen ist. In der Sache ging es um die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers in den Jahren 2012 – 2016, aber auch für die Folgejahre. Das beklagte Finanzamt half im Klageverfahren ab und hatte die Kosten zu tragen. Deren Höhe war strittig, denn die steuerliche Auswirkung betrug durchschnittlich gerade einmal 138 € je Kalenderjahr. Somit lag sowohl der Durchschnittsbetrag selbst als auch der anzusetzende dreifache (Durchschnitts-)Betrag deutlich unter dem Mindestwert in Höhe von 1.500 €. Die Klägerin ging davon aus, dass die Erhöhung auf den Mindeststreitwert bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrags zu erfolgen hat und sich somit ein Streitwert in Höhe von 4.500 € ergibt. Das FG entschied jedoch mit Beschluss vom 24.9.2019 (Az. 3 K 3150/18, stbi 042001), die Erhöhung auf den Mindeststreitwert erfolge erst am Ende der Berechnung und der Streitwert betrage somit insgesamt nur 1.500 €. Das Finanzamt muss dem Kollegen daher nur das bescheidene und kaum auskömmliche Mindesthonorar erstatten.