Rechnung im Klageverfahren ändern?

Rechnung im Klageverfahren ändern? In der Ausgabe 25/19 haben wir geraten, Rechnungen zu überprüfen, bevor das Mahnverfahren in Gang gesetzt wird. Gleich mehrere Leser wollten wissen, wie zu verfahren ist, wenn bereits eine Klage anhängig ist. Grundsätzlich kann auch dann noch eine (geänderte) Honorarrechnung erteilt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.2.1993, Az. 22 U 183/91). Auch eine Ergänzung ist im Klageverfahren zulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998, Az. 13 U 231/97). Wird hierdurch das Verfahren beendet, hat der Berufsträger im Zweifelsfall die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen. Wichtig: Auch wenn eine Klage anhängig ist, muss eine geänderte Honorarrechnung immer an den Mandanten adressiert werden. Es genügt nicht, diese an den Prozessvertreter oder das Gericht zu schicken. Diese können allenfalls eine Kopie zur Kenntnis erhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1996, Az. 13 U 208/95).