Änderung wegen neuer Tatsachen
Änderung wegen neuer Tatsachen Erfährt das Finanzamt nach Erlass eines Steuerbescheids nachträglich von bisher nicht erfassten Einnahmen oder anderen steuererhöhenden Tatsachen, so können bestandskräftige Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Waren dem Finanzamt die steuererhöhenden Umstände jedoch bei Erlass des Steuerbescheids bekannt, so kommt eine Änderung nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Ein Kollege fragte kürzlich nach, wie dies bei einem Zuständigkeitswechsel der Finanzämter zu beurteilen ist. Hier kann ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2015 (Az. 5 K 1154/13) helfen: Für die Besteuerung bedeutsame Umstände werden dem Finanzamt nicht dadurch unbekannt, dass Akten im Archiv verschwinden. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde und Übernahme des Steuerfalls im aktenlosen Veranlagungsverfahren. Im Urteilsfall war eine Rentnerin von NRW nach Rheinland-Pfalz gezogen und Empfängerin einer Versorgungsrente, die mehrere Jahre lang sowohl vom bisherigen als auch vom später zuständigen Finanzamt lediglich mit einem Ertragsanteil von 17 % versteuert wurde. Erst nachdem bereits drei Veranlagungen durchgeführt waren, erfuhr das rheinland-pfälzische Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung, dass die Rente in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Bestandskräftige Steuerbescheide durften jedoch nicht mehr geändert werden, denn der rentenbegründende Übertragungsvertrag lag dem ursprünglichen Finanzamt einmal vor. Das neue zuständige Finanzamt durfte sich bei Übernahme des Steuerfalls nicht auf die bisherige steuerliche Behandlung der Rente verlassen. Eine Änderung nach § 173 AO war nach Ansicht des FG nicht zulässig.
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