Hinweis auf den Verfall von Urlaub
Wie in jedem Jahr verfallen am 31.3.2020 die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2019, soweit keine anderen Regelungen greifen. Arbeitgeber müssen nicht in jedem Fall zwingend ihre Angestellten hierauf hinweisen, zum Beispiel dann nicht, falls der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war (Urteil des LAG Hamm vom 24.7.2019, Az. 5 Sa 676/19). ...
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