Änderungsanträge bei Erlass von Grundlagenbescheiden stellen

Änderungsanträge bei Erlass von Grundlagenbescheiden stellen Nach § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids, soweit dieser für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Von praktischer Bedeutung ist die Regelung, wenn die Steuererklärung für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen später abgegeben wird als die des Folgebescheids, wenn gegen den Grundlagenbescheid langwierige Rechtsbehelfsverfahren geführt werden oder nach einer Betriebsprüfung. Tatsächlich ist die Regelung jedoch ein zweischneidiges Schwert. Handelt es sich bei dem Grundlagenbescheid nämlich um einen steuererhöhenden Verwaltungsakt, muss allenfalls bei Änderung des Folgebescheids geprüft werden, ob die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei einem Grundlagenbescheid mit einer steuermindernden Auswirkung obliegt es jedoch uns, dafür zu sorgen, dass der Folgebescheid auch innerhalb der Zweijahresfrist entsprechend geändert wird. Bei großen Publikumsgesellschaften kommt es immer wieder vor, dass weder der Mandant noch das Wohnsitzfinanzamt von dem steuergünstigen Feststellungsbescheid Kenntnis erhalten. Der Steuerpflichtige hat dann nach Ablauf der Zweijahresfrist steuerliche Nachteile, falls der Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt wurde. Im Feststellungsverfahren muss regelmäßig ein Empfangsbevollmächtigter benannt werden, gegen den die Beteiligten einen Informationsanspruch haben. Sofern der Empfangsbevollmächtigte diesem nicht nachkommt, wird man zumindest den Steuerschaden auf zivilrechtlichem Weg bei ihm einfordern können. Darüber hinaus kommt es auch häufig vor, dass Mandanten zahlreiche Beteiligungen halten und somit viele Grundlagenbescheide bzw. Mitteilungen über deren Erlass eingehen. Um in solchen Fällen ein Haftungsrisiko für den Steuerberater aufgrund Nichtauswertung eines Grundlagenbescheids zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei Erlass oder Änderung steuergünstiger Grundlagenbescheide immer einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung des Folgebescheids (§ 171 Abs. 3 AO) zu stellen. Damit läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Insbesondere in Fällen mit zahlreichen Grundlagenbescheiden wird das Haftungsrisiko reduziert.