Steuerbefreiung auch ohne Blaulicht?

Steuerbefreiung auch ohne Blaulicht? In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BFH mit der Frage zu befassen, ob ein 'Behindertentaxi' wie ein Krankenwagen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Im Urteilsfall ging es um Fahrzeuge, die technisch dahingehend ausgerüstet sind, dass entweder mindestens eine Person im Rollstuhl oder eine Person liegend transportiert werden kann. Die Klägerin verwendete die Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von gehbehinderten Personen, die stets mittels Trage, Rollstuhl oder Tragestuhl befördert wurden, aber keine medizinische Betreuung während der Fahrt benötigten. Das Hauptzollamt versagte die Steuerbefreiung für Krankenwagen (§ 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG), da es sich nach seiner Ansicht nicht um eine Beförderung von Kranken handelte. Die Klage vor dem FG Münster hatte jedoch Erfolg (Urteil vom 12.7.2018, Az. 6 K 3668/16 Kfz). Die Finanzrichter setzten den Begriff der 'Behinderung' mit dem der 'Krankheit' gleich. Dies wurde vom BFH mit Urteil vom 10.6.2019 (Az. III R 47/18 stbi 231902) beanstandet. Er hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf, die sich erneut mit der Prüfung der Frage befassen muss, ob die beförderten Personen 'krank' im Sinne des KraftStG sind. Für betroffene Mandanten sollten die Steuerfälle vorsorglich offengehalten werden.