Honorarabrechnung nach Kündigung

Honorarabrechnung nach Kündigung Nach Kündigung eines Beratungsvertrags können angefangene Arbeiten (anteilig) mit dem Mandanten abgerechnet werden. Häufig werden diese Rechnungen jedoch beanstandet, teilweise mit abstrusen oder vorgeschobenen Begründungen. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 7.3.2019, Az. IX ZR 221/18 stbi 231901) hatte sich der BGH mit einer interessanten Konstellation zu befassen: Der Beklagte beauftragte am 7.10.2014 einen Anwalt, zwei Grundstücksverträge zu entwerfen. Mit Schreiben vom 10.10.2014 kündigte er jedoch den Anwaltsvertrag mit der Begründung, er benötige Bedenkzeit und wolle den Wert der Grundstücke schätzen lassen. Der Anwalt war jedoch bereits tätig geworden und übersandte dem Mandanten am 13.10.2014 zwei Vertragsentwürfe nebst zwei Honorarrechnungen über insgesamt rund 25.500 €. Deren Begleichung wurde mit der Begründung abgelehnt, die Verträge seien steuerschädlich gestaltet und nicht zu verwenden. Daher sei die Kündigung des Auftrags durch ein vertragswidriges Verhalten des Berufsträgers veranlasst, was letztlich zum Verlust des Honoraranspruchs führe. Dieser Auffassung schlossen sich Landgericht und Berufungsinstanz an. Die Revision vor dem BGH hatte jedoch Erfolg. Dieser stellte klar, dass die Kündigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst ist, falls zwischen diesem Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, also die konkrete Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung ist und diese kausal verursacht hat. Die Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem konkreten Arbeitsergebnis geführt hätten, könnten eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen. Auch wenn es grundsätzlich zulässig sei, für eine Kündigung weitere Gründe nachzuschieben, war im vorliegenden Fall für die Kündigung maßgeblich, dass der Mandant Bedenkzeit benötigte und den Wert der Grundstücke ermitteln lassen wollte. Nun muss sich das Landgericht erneut mit der Sache befassen.