Behindertes Kind: Pflegepauschbetrag für Eltern sichern

Behindertes Kind: Pflegepauschbetrag für Eltern sichern Eltern behinderter Kinder tragen ein schweres Los, vielfach mit hohen finanziellen Belastungen. Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Förderungen auszuschöpfen. Zusätzlich zu dem nach § 33b Abs. 5 EStG übertragenen Behinderten-Pauschbetrag können die Eltern ohne Einzelnachweis der Kosten auch den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen (R 33b Abs. 6 EStR). Wurde für das Kind ein Pflegerad 4 oder 5 und/oder das Merkzeichen „H“ oder „Bl“ vergeben, haben Eltern somit Anspruch auf 3.700 € Behinderten-Pauschbetrag zuzüglich 924 € Pflege-Pauschbetrag, zusammen 4.624 €. Doch was ist mit dem Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag, falls das behinderte Kind grundsätzlich in einem Heim lebt? Nach unserem Eindruck sträuben sich viele Finanzämter in einer entsprechenden Situation und lehnen die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ab. Tipp 1: Eltern haben u. E. Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag, auch wenn das Kind im Heim lebt und etwa nur an den Wochenenden in der Wohnung der Eltern betreut wird. Hierzu verweisen wir auf das BMF-Schreiben vom 14.4.2003, BStBl. I 2003, 360. Die generelle Frage der erforderlichen Mindestpflegedauer ist im Übrigen aktuell auf dem rechtlichen Prüfstand. Bei entsprechenden Ablehnungen sollte das Finanzamt daher auf das anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 52/17) hingewiesen werden. Entsprechende Einsprüche ruhen dann nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BFH. Tipp 2: Eltern müssen keine Angst haben, dass das ihnen zufließende Pflegegeld als schädliche Einnahme angerechnet wird. Nach § 33b Abs. 6 S. 2 EStG zählt unabhängig von der Verwendung das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld nicht als Einnahme!